Basis-Behandlungskonzept (10 Werktage täglich etwa 45 min in der Praxis)
A. GKV-Versicherte bezahlen tDCS und VNS-Analyse als IGeL-Leistung: 238,-€*
B. Privatversicherte und Selbstzahler erhalten eine GOÄ-Rechnung über 583,- €**
Basis-Behandlungskonzept (10 Werktage täglich etwa 45 min in der Praxis)
A. GKV-Versicherte bezahlen tDCS und VNS-Analyse als IGeL-Leistung: 238,-€*
B. Privatversicherte und Selbstzahler erhalten eine GOÄ-Rechnung über 583,- €**
Intensiv Behandlungskonzept (10 Werktage täglich etwa 2 Stunden in der Praxis)
A. GKV-Versicherte bezahlen tDCS, VNS-Analyse und Neurofeedback als IGeL-Leistung: 675,-€*
B. Privatversicherte und Selbstzahler erhalten eine GOÄ-Rechnung über 1.020,- €**
Premium Behandlungskonzept (10 Werktage täglich etwa 3 Stunden in der Praxis)
A. GKV-Versicherte bezahlen tDCS, VNS-Analyse, Neurofeedback und Psychotherapie als IGeL-Leistung 1.238,- €*
B. Privatversicherte und Selbstzahler erhalten eine GOÄ-Rechnung über 1.583,-€**
*Aufgrund der Neuartigkeit von tDCS, Neurofeedback und der VNS-Analyse sind diese Verfahren noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen (letzte Aktualisierung erfolgte 1996, alle danach entstandenen Verfahren sind noch nicht abgebildet und müssen daher analog abgerechnet werden). Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Da tDCS unter diesem Aspekt einer Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder Galvanisation (GOÄ 832), die VNS-Analyse einer elektrokardiographischen Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (GOÄ 652) und Neurofeedback einer Verhaltenstherapie über 50 min (GOÄ 870) zuzuordnen ist, erfolgt die Analogberechnung zu den Ziffer 832, 652 und 870 GOÄ und wird in der Rechnungsstellung folglich als Ziffer 832a, 652a und 870a dargestellt.
**Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes gemäß § 630c Abs. 3 BGB und § 12 Abs. 4 der Berufsordnung.
Bei Privatpatienten, die unsere Wahlleistungen in Anspruch nehmen, gilt Folgendes: Strittig ist nach Einreichung der Privatliquidation beim Privatversicherer zuweilen die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit. Eine Reihe privater Krankenversicherer (PKV) erstattet die Kosten der Wahlleistungen nicht, mit dem Argument, die Leistung sei medizinisch nicht notwendig und stelle rechtlich gesehen eine Verlangensleistung dar, die nicht unter die Erstattungspflicht des Versicherers fällt.
Vor Anwendung einer unserer Wahlleistungen informieren wir Sie deshalb hier (gern auch per Kostenvoranschlag) schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars und weisen darauf hin, dass die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlungsmethode seitens der PKV möglicherweise strittig bewertet, die Leistung unter Umständen von der PKV als eine Verlangensleistung angesehen und daher nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Fazit: Wir empfehlen Ihnen daher dringend, die Frage einer Kostenübernahme durch die PKV vor Behandlungsbeginn zu klären.
Dem Vertragspartner (Patient) ist bekannt, dass er verpflichtet ist, das Honorar unabhängig von seinen Erstattungsansprüchen an seine Krankenversicherung oder sonstige Kostenträger in Höhe des Rechnungsbetrages zu überweisen.